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HERANZIEHUNG Alle Infos
Die INTERESSENGEMEINSCHAFT beantwortet die aktuell von Bürgern am meisten gestellten Fragen zur Zwangs-Mitgliedschaft im Gewässerpflegeverband (GPV):
1. Landrat Klaus Plöger (SPD) hat doch jetzt eine KEHRTWENDE gemacht und will die Zwangs-Mitgliedschaft nicht mehr. Muss ich trotzdem noch Widerspruch einlegen?
UNBEDINGT! Der Heranziehungsbescheid wird sonst bestandskräftig und Sie sind für immer und ewig Zwangs-Mitglied im GPV. Auch wenn ein Gericht später feststellt, dass der Bescheid rechtswidrig war, nützt Ihnen dies nicht mehr. Welches Ergebnis die Reise des Landrates nach Kiel bringt, ist noch völlig unklar. Gehen Sie daher auf Nummer sicher und legen Widerspruch ein.
2. Aber meine Gemeinde/Stadt will doch jetzt zahlen?
Wenn die Gemeinden/Städte wirklich zahlen, warum verschickt der Landrat dann auch in diesen Orten Heranziehungsbescheide an die Stormarner? Es könnte am Ende wieder ein böses Erwachen für die Bürger geben. Legen Sie unbedingt WIDERSPRUCH ein! MEHR Infos
3. Ich habe einen Heranziehungsbescheid für ein völlig falsches Grundstück erhalten:
Rechtsanwalt Rolf Finkbeiner: "Sie könnten ihren Widerspruch um folgende Formulierung ergänzen: Die in Ihrem Heranziehungsbescheid angegebenen Daten und Bezeichnungen stimmen nicht mit meinem Grundstück überein. Offenbar rechnen Sie mir ein fremdes Grundstück zu."
4. Die Größe meines Grundstückes stimmt nicht:
Rechtsanwalt Rolf Finkbeiner rät: "In Ihrem Widerspruch einfach schreiben: Die Gesamtgröße der herangezogenen Grundstücksfläche bezieht sich nur auf ein 1/10000 der Gesamtfläche meines Grundstücks. Aufgrund der minimalen Fläche halte ich eine Heranziehung für unverhältnismäßig."
5. Ich habe noch KEINEN Heranziehungsbescheid zur Zwangs-Mitgliedschaft erhalten:
HERZLICHEN GLÜCKWUNSCH! Ohne Heranziehungsbescheid brauchen/können Sie auch keinen Widerspruch einlegen. Der Landrat ist beweispflichtig, dass ein Heranziehungsbescheid bei Ihnen eingegangen ist.
Achtung Sonderfall: Wurde eine Immobilie erst nach der Datenerhebung des GPV beim Katasteramt erworben, kann es vorkommen, dass der frühere Eigentümer bzw.Verkäufer noch einen Heranziehungsbescheid bekommt, den er unbeachtet läßt, weil er ja kein "Eigentümer" (mehr) ist-mit der Folge einer Bestandskraft seines Bescheids !
Andererseits erhält der neue Eigentümer gerade deshalb keinen Heranziehungsbescheid, weil er als Eigentümer (noch) nicht in den Daten des GPV als Eigentümer gespeichert ist . Dennoch könnte die Mitgliedschaft möglicherweise durch einen bestandskräftigen Bescheid beim Voreigentümer am Grundstück hängen, ohne dass die neuen Eigentümer dies wissen. Die Rechtslage ist hier sehr unklar!
In solchen Fällen sollten Grundeigentümer, die ein Haus oder eine Wohnung erst in den letzten 3-4 Jahren erworben haben, sich vorsorglich mit dem Verkäufer in Verbindung setzen und professionellen Rechtsrat einholen!
6. Ich habe bislang immer die rechtswidrigen Beitragsbescheide vom GPV bezahlt. Kann ich jetzt noch Widerspruch gegen die Zwangs-Mitgliedschaft einlegen?
JA, selbstverständlich können Sie Widerspruch gegen den Heranziehungsbescheid einlegen! Durch die Zahlung der rechtswidrigen Beitragsbescheide vom GPV ist kein Mitgliedschafts-Verhältnis begründet worden. Wenn Sie JETZT keinen WIDERSPRUCH gegen den Heranziehungsbescheid einlegen, werden Sie aber für immer und ewig Zwangs-Mitglied im GPV.
7. Wie lange kann ich noch WIDERSPRUCH einlegen?
Die Frist läuft! Binnen eines Monats nach Erhalt des Heranziehungsbescheides zur Zwangs-Mitgliedschaft im GPV muss der Widerspruch beim Landrat eingegangen sein. Am besten SOFORT Widerspruch einlegen!
HIER finden Sie alle Infos, wie Sie WIDERSPRUCH gegen Ihre Zwangs-Mitgliedschaft im GPV einlegen
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