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HERANZIEHUNG Alle Infos
DESHALB solten Sie auch dann WIDERSPRUCH gegen ihre persönliche Zwangs-Mitgliedschaft einlegen:
1) die Schuldübernahme-Verträge der Gemeinde/Stadt mit dem GPV sind zeitlich befristet - während Ihre Zwangs-Mitgliedschaft unbefristet ist
2) die Schuldübernahme-Verträge der Gemeinde/Stadt sind zu einem früheren Zeitpunkt (leicht) kündbar - Ihre Zwangs-Mitgliedschaft nicht. Sie müssen dann die vermutlich in den nächsten Jahren erheblich steigenden Mitgliedsbeiträge tragen.
3) die Schuldübernahme-Verträge beseitigen nicht die erheblichen Einschränkungen der Eigentumsrechte am Grundstück, die Zwangs-Mitglieder hinnehmen müssen. Mehr Infos zu den Gefahren HIER
4) die Schuldübernahme-Verträge verhindern nicht das teure "Verwaltungs-Monstrum", was bei mehr als 15.000 Zwangs-Mitgliedern und mehr als 26.700 Flurstücken entsteht. Die hohen Kosten für die Verwaltung trägt letztendlich immer der Bürger. Während der Laufzeit des Schuld-Übernahmevertrag werden sie aus Haushaltsmitteln der Gemeinde/Stadt und nach Ausstieg der Gemeinde/Stadt aus dem Vertrag zahlt sie der Bürger dann direkt.
Aus diesen Gründen:
Legen Sie unbedingt WIDERSPRUCH gegen ihre Zwangs-Mitgliedschaft ein!
Zusatz-Vorteil bei einem Widerspruch: Widerspruchs- und eventuelles Klageverfahren bis zur letzten Instanz dauern in der Regel ca. vier Jahre. Solange diese Verfahren nicht beendet sind, kann keine Beitragspflicht entstehen. Und solange Sie persönlich nicht beitragspflichtig sind, braucht ja wohl auch Ihre Gemeinde/Stadt nicht für Sie bezahlen!
Nur kurz zur Erinnerung:
Jahrelang wurden zigtausend Bürger im Kreis Stormarn mit der objektiv falschen Behauptung, sie seien kraft Gesetz Mitglied im Gewässerpflegeverband, zu unrechtmäßigen Beitragszahlungen veranlasst.
Nur wer Widerspruch gegen die rechtswidrigen Beitragsbescheide einlegte, der bekam sein Geld wieder. Bei allen anderen hieß es vom Gewässerpflegeverband: Pech gehabt, Sie haben ja ihren Beitragsbescheid bestandkräftig werden lassen.
Übrigens: Wenn Sie jetzt ihren Heranziehungsbescheid zur Zwangs-Mitgliedschaft bestandskräftig werden lassen, nützt es Ihnen auch nichts mehr, wenn ein Gericht später feststellt, dass die Heranziehungsbescheide rechtswidrig waren.
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