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HERANZIEHUNG Alle Infos
Eine bis dato unbekannte und bundesweit wohl einmalige Bürokratie-Offensive trifft die Bürger des Kreises Stormarn. Landrat Plöger (SPD) hat das einer Heranziehung zum GPV Ammersbek-Hunnau vorgeschaltete Anhörungsverfahren für mehr als 26.700 (!) Flurstücke bereits durchgeführt. In den nächsten Tagen droht zehntausenden Grundstücks-Eigentümern ein Heranziehungsbescheid. Dagegen kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden.
Viele Bürger fragen sich: Wie sieht eigentlich die Sach- und Rechtslage aus?
Die INTERESSENGEMEINSCHAFT hat Rechtsanwalt Rolf Finkbeiner aus Ammersbek zu seiner Einschätzung befragt. Er kennt sich mit der Materie aus. Der Jurist hatte vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht in Schleswig im Sommer vergangenen Jahres durch eine Klage einen sogenannten "richterlichen Hinweis" bewirkt. Dadurch war klar: Die Beitragsbescheide der GPV waren rechtswidrig!
Herr Finkbeiner, ist der Landrat vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtslage berechtigt, mit einer Art "Rasenmäher- Methode" alle Grundstückseigentümer im Bereich des GPV Ammersbek-Hunnau zwangsweise zur Mitgliedschaft heranzuziehen?
Finkbeiner: Nach meiner Beurteilung der Rechtslage ist die klare Antwort: Nein! Jede Heranziehung wird eine Einzelfall-Entscheidung sein müssen.
Wieso kann ich denn nicht pauschal alle Eigentümer von Grundstücken als Zwangsmitglieder heranziehen?
Finkbeiner: Das geltende Recht verlangt für eine zwangsweise Heranziehung zur Mitgliedschaft das tatsächliche Vorliegen einer ganzen Reihe von Einzelvoraussetzungen, die im Einzelfall auch vorliegen müssen, wie beispielsweise, dass ein GPV dem Eigentümer eines Gewässers dessen Gewässerunterhaltspflicht abnimmt, oder dass von einem Grundstück nachteilige Einwirkungen auf die Arbeit des GPV ausgehen, oder dass ein Grundstückseigentümer voraussichtliche Maßnahmen des Verbandes zu dulden hat.
Ist der Landrat denn nach den Gesetzen überhaupt gezwungen, Bürger zu Zwangsmitgliedern der GPV heranzuziehen?
Finkbeiner: Nein! Selbst wenn im Einzelfall die entsprechenden Tatbestandsvoraussetzungen tatsächlich vorliegen, muss der Landrat keine Heranziehung vornehmen, sondern es liegt dann in seinem Ermessen, ob er es tut. Er kann es tun, muss es aber nicht und ob diese Abwägung aller relevanten Faktoren durch den Landrat zutreffend durchgeführt wurde, ist in gewissen Grenzen gerichtlich überprüfbar. Das wiederum bedeutet, dass der Landrat seine Ermessenserwägungen darlegen muss, damit sie auch überprüfbar sind.
Welche Gründe könnte der Landrat denn für eine Zwangsmitgliedschaft der Bürger im GPV haben?
Finkbeiner: Bisher erkenne ich als Argument nur die Zahlungsunwilligkeit der Gemeinden oder Städte. Diese haben den GPV gegründet und ihn auch rund 25 Jahre lang mit ihren eigenen Mitgliedsbeiträgen finanziert.
Anscheinend wird aber die Zahlungsunwilligkeit der Gemeinden vom Landrat höher eingeschätzt, als die Zahlungsunwilligkeit potentieller Zwangsmitglieder und zwar ungeachtet eines unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwandes bei der Begründung vieler tausend Einzelmitgliedschaften und trotz beachtlicher eigentumsrechtlicher Einschränkungen, die mit einer Heranziehung verbunden sind.
Im Klartext, die wahren Hintergründe für die Zwangsmitgliedschaft der Bürger im GPV sind?
Finkbeiner: Es geht bei der ganzen Angelegenheit doch letztendlich nicht um die seit rund 25 Jahren funktionierende Aufgabenerfüllung des GPV, sondern wirtschaftlich betrachtet um die jetzt unbedingt gewollte finanzielle Entlastung der Gemeinden - koste es (die Bürger) was es wolle. Laut seiner Haushaltssatzung rechnet der GPV Ammersbek-Hunnau alleine für 2009 mit Verwaltungskosten von mehr als 182.000 Euro, was einem Anteil von 27,5 % des Gesamtbetrages der Einnahmen und Ausgaben entspricht!
Man darf getrost annehmen, dass alleine schon durch das Verwalten und Aktualisieren von vielen tausend Mitgliedern der Verwaltungskostenanteil noch deutlich ansteigen wird.
Welche Bedeutung und welchen Stellenwert diese Ermessenserwägung beim Landrat hat, ist völlig unklar und wird in den anstehenden Verfahren eine genauso wichtige Rolle spielen, wie die Frage der Tatbestandsvoraussetzungen einer Heranziehung.
Was halten Sie davon, dass die Satzung des GPV Ammersbek-Hunnau seit 07.08.2009 - wohl im Hinblick auf das vorgesehene Heranziehungsverfahren - das Verbandsgebiet neu definiert?
Finkbeiner: Ich halte diese Neuregelung für unwirksam! In den sich abzeichnenden Gerichtsverfahren wird auch diese Frage Gegenstand der richterlichen Beurteilung sein.
Zur Information: Die geänderte Satzung finden Sie auf der Internetseite des GPV Ammersbek-Hunnau
Werden Sie persönlich im Anhörungsverfahren Einwendungen erheben?
Finkbeiner: Ja und ich hoffe, dass eine ernsthafte Befassung damit stattfindet. Falls gewünscht, werde ich Ihnen meine Argumente gerne zur Kenntnis geben.
Aktualisierung:
Der erfahrende Jurist hat mittlerweile der INTERESSENGEMEINSCHAFT - wie angekündigt - sein Schreiben im Anhörungsverfahren an Landrat Plöger zur Verfügung gestellt. Bürgern bietet dies die Möglichkeit sich zu informieren. Sie könnten dann bei ihrem Schreiben zur Anhörung auch beispielsweise einfach auf die Argumentation des Rechts-Experten verweisen.
HIER das Schreiben von Rechtsanwalt Rolf Finkbeiner im Anhörungsverfahren.
(Als PDF auch zum Ausdrucken!)
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