Gewässerpflege-Ärger - die Interessengemeinschaft


Direkt zum Seiteninhalt

Sielverband Heiligenstedten

CHRONIK > DOKUMENTE

Ist es systematischer Rechtsbruch oder Totalversagen von Fach - und Rechtsaufsicht?

Wie kann das bloß sein? Jetzt werden tatsächlich neue Fälle bekannt, bei denen Verbände sogar noch jetzt 2010 Bürgern Beitragsbescheide mit der Begründung schicken, sie seien Pflichtmitglied!

Dabei sollte die Rechtslage nach dem Gewässerpflege-Ärger im Kreis Stormarn eigentlich überall im Land bekannt sein.

Nach jahrelang von dortigen Gewässerpflegeverbänden verschickten rechtswidrigen Beitragsbescheiden (2005-2008) mussten das Umweltministerium in Kiel, der Landrat des Kreises Stormarn und die Gewässerpflegeverbände im Kreis Stormarn vor dem
Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht zur Kenntnis nehmen, dass es nach geltendem Recht für Grundstückseigentümer KEINE sogenannte "Mitgliedschaft kraft Gesetzes" in Gewässerpflegeverbänden gibt.

Dies ergibt sich eigentlich schon aus dem Wortlaut der einschlägigen Gesetze: der Erste Wasserverbandsordnung und dem Wasserverbandsgesetz vom 12.02.1991 (WVG).

Die Rechtslage wurde dann auch im Jahre 2003 ausdrücklich vom Bundesverwaltungsgericht mit folgendem Satz bestätigt:

(Ausriss aus dem Urteil BVerwG vom 11.12.2003 Az.: 7 CN 3.02 Seite 6 - HIER das komplette Urteil zum Nachlesen)

Offenbar völlig unbeeindruckt davon, verschicken jetzt dennoch Verbände in den Kreisen Steinburg und Ostholstein an Grundstückseigentümer Beitragsbescheide mit der Begründung, sie seien kraft ihres Eigentums Mitglieder im Gewässerpflegeverband.

So schreibt der Sielverband Heiligenstedten (Kreis Steinburg) mit Schreiben vom 17.02.2010 an Grundstückseigentümer:

KLICKEN Sie auf den Ausriss oder HIER um das komplette Schreiben des Sielverbandes Heilgenstedten zu sehen

Und der Wasser- und Bodenverband Oldenburg (Kreis Ostholstein) schreibt in einen Widerspruchsbescheid vom 02.02.2010:

xxxxxxxxxxxxxxxx"Diese Mitgliedschaft wird automatisch durch das Eigentum hergestellt xxxxxxxxxxxxxxxx(sogenannte dingliche Mitgliedschaft), ohne dass es einer Beitrittserklärung bedarf."

Die
Rechtswidrigkeit dieser Standpunkte ist offenkundig und für Fachleute mit Rechtskenntnis unstrittig und allgemeinbekannt.

Die Frage ist nur, warum wenden die Verbände geltendes Recht nicht an und warum sorgen das Umweltministerium als oberste Wasserbehörde und als Fachaufsichtsbehörde sowie die Landräte in deren Eigenschaft als untere Wasserbehörde und als Rechtsaufsichtsbehörde der Gewässerpflegeverbände nicht dafür, dass geltendes Recht angewendet wird?

Ist es nur Unvermögen auf allen drei Ebenen oder steckt System dahinter?

Angesichts dieser Situation sind die betroffenen Bürger jedenfalls gut beraten, wenn sie gegen Beitragsbescheide mit der falschen Begründung einer angeblichen Mitgliedschaft kraft Gesetzes rechtzeitig Widerspruch einlegen.

Dafür haben Sie bei Vorliegen einer Rechtsbehelfsbelehrung einen Monat Zeit seit Zugang des Bescheids.
Sollte der Beitragsbescheid
nicht auf eine Widerspruchsmöglichkeit hinweisen, beträgt die Widerspruchsfrist ein Jahr!

HIER finden Sie ein Beispiel für ein Musterschreiben eines WIDERSPRUCHS.

Die INTERESSENGEMEINSCHAFT wird weiter über die Fälle berichten. Wenn Sie keine Neuigkeiten verpassen möchten, melden Sie sich einfach für unseren kostenlosen NEWSLETTER an.




Zurück zum Seiteninhalt | Zurück zum Hauptmenü